Allgemein

Die korrekte Vereinbarung einer Vertragsstrafe

Nach dem Architektenrecht ist ein Architekt gemäß einem Urteil des OLG Hamm vom 15. 02.2005, AZ: 21 U 27/04; Baurecht 2005,1350 zu einer rechtsberatenden Tätigkeit des Bauherrn weder berechtigt noch verpflichtet. Allerdings entspricht es praktisch allgemeiner Übung, dass der Architekt seinem Auftraggeber sein Vertragsmuster empfiehlt, das er üblicherweise für die Durchführung von Baumaßnahmen verwendet. Hierbei sollte der Architekt wissen, dass nach dem genannten Urteil der Architekt dann auch dafür verantwortlich ist, dass die dort verwendeten Klauseln einer rechtlichen Prüfung standhalten. Kommt es hier zu Schäden, haftet der Architekt. Dies sei am Beispiel der Formulierung einer Vertragsstrafe in den Vormerkungen eines Musterbauvertrags dargestellt:

Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23.01.2003 (AZ: VII ZR 210/01, Baurechts- Report 4/2003) ist eine Vertragsstrafeklausel in einem vorformulierten Vertrag nur gültig wenn ihr Wortlaut

- eine angemessene Begrenzung nach oben enthält, die den Teil des Werklohns überschaubar macht, der durch die Vertragsstrafe aufgezehrt werden könnte. Dabei geht man davon aus, dass eine Klausel, die eine Gesamvertragsstrafe von 5% der Auftragssumme vorsieht, noch angemessen ist. In früheren Entscheidungen hatte der BGH es noch für zulässig angesehen, Vertragsstrafeklauseln für wirksam zu erachten, bei denen die Obergrenze bei 10% lag. Deshalb genießen Altverträge , die vor dem Bekanntwerden in dieses BGH – Urteils geschlossen wurden, und die eine Obergrenze von bis zu 10% vorsehen, Vertrauensschutz.

- eine pro Zeiteinheit vertretbare Vertragsstrafenhöhe aufweist. Dies ist der Fall, wenn die Vertragsstrafe zum Beispiel pro Werktag der Vertragsdurchführung 0,2% der Auftragssumme beträgt. Wählt der Architekt in seinen Vormerkungen zum Beispiel eine Obergrenze von 0,5%, so ist die gesamte Vertragsstrafeklausel nichtig.

- verdeutlicht, dass die Vertragsstrafe nur dann anfällt, wenn der Auftragnehmer die Ausführungsfrist schuldhaft überschritten hat.

Besonders schwierig ist es, in vorformulierten Vertragsbedingungen Vertragsstrafen für Zwischenfristen wirksam abzufassen. Weil die Überschreitung einer Zwischenfrist sich in den folgenden Zwischenfristen wiederholen kann, ist denkbar, dass durch eine nur geringfügige Verfehlung von Zwischenfristen sich über die gesamte Abwicklung des Vertrags eine hohe Vertragsstrafe ” aufbauen “kann. Deshalb verlangt die Rechtsprechung bei Vertragsstrafen für Zwischenfristen eine Formulierung, die gewährleistet, dass auch hier die Gesamtvertragsstrafe sich in einer angemessenen Höhe bewegt.

Empfiehlt der Architekt ein Vertragsmuster, das zum Beispiel bezüglich einer Vertragsstrafeklauseln unwirksam ist und entsteht hierdurch dem Auftraggeber etwa deshalb ein Schaden, weil der Auftragnehmer zwar in Verzug gerät, eine Vertragsstrafe aber mangels Wirksamkeit nicht durchsetzbar ist, so haftet der Architekt. Deshalb sollten Architekten bei der Wahl ihrer Vertragsmuster vorsichtig sein oder es von vorneherein dem Auftraggeber überlassen, die Vertragsbedingungen zu stellen.

Sofern rechtliche Begriffe in diesem Aufsatz erläuterungsbedürftig sind, empfiehlt es sich, etwa bei www.baurecht-woerterbuch.de nachzuschauen.

Rechtsanwalt Dr. Olaf Hofmann, Lehrbeauftragter für Baurecht, München